Skip to content
Die Satzung des Edelweißverein Bad Feilnbach e. V.

§1 Name und Sitz
Abs. 1 Der Verein führt den Namen Edelweißverein Bad Feilnbach.
Abs. 2 Er hat seinen Sitz in Bad Feilnbach und ist in das Vereinsregister einzutragen.

§ 2 Zweck und Aufgaben
Abs. 1 Der Edelweißverein Bad Feilnbach e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Abs. 2 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Abs. 3 Der Verein setzt sich zur Aufgabe: die Erhaltung der Theaterspieltradition.

§ 3 Mitgliedschaft
Abs. 1 Als Mitglieder können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden, die die Arbeit des Edelweißvereins Bad Feilnbach e. V. aktiv oder passiv zu fördern bereit sind.
Abs. 2 Einzelmitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag jedes Vereinsmitglieds durch den Ausschuss zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Abs. 3 Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung mit Zustimmung des Ausschusses.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Abs. 1 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
Abs. 2 Der Ausschluss wird durch eine förmliche Erklärung des Ausschusses verfügt. Dem betroffenen Mitglied ist die Absicht vorher schriftlich mitzuteilen und ihm innerhalb von vier Wochen Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
Abs. 3 Der Ausschluss ist besonders dann möglich, wenn ein Mitglied dem Ansehen und dem Zweck des Vereins in erheblichem Maße geschadet hat, oder grundlos mir seinen Beitragsverpflichtungen im Verzug ist.

§ 5 Beiträge
Abs. 1 Die Vereinsmitglieder leisten jährlich im Voraus einen Vereinsbeitrag.
Abs. 2 Ehrenmitglieder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres sind beitragsfrei.
Abs. 3 Der Vereinsbeitrag kann bei der Jahreshauptversammlung von den anwesenden Mitgliedern durch Abstimmung neu festgesetzt werden.
Abs. 4 Eine Aufnahmegebühr für Neumitglieder wird nicht erhoben.

§ 6 Organe
Organe des Vereines sind: Die Mitgliederversammlung

Der Ausschuss
Der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung
Abs. 1 Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich vom Vorstand durch Bekanntmachung in der Tagespresse einberufen.
Abs. 2 Weitere Mitgliederversammlungen können auf Beschluss des Ausschusses einberufen werden.
Abs. 3 Über die Mitgliederversammlungen und Ausschussbeschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Ausschuss
Der Ausschuss besteht aus:Dem 1. Vorstand
Dem 2. Vorstand Dem Schriftführer Dem Kassier Dem Fähnrich Dem 1. Beisitzer Dem 2. Beisitzer

§ 9 Vorstand
Abs. 1 Der Verein wird gerichtlich undaußergerichtlich durch den 1. und 2. Vorstand vertreten. Jeder ist alleine vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis handelt der 2. Vorstand nur bei Verhinderung des 1. Vorstandes.
Abs. 2 In finanziellen Angelegenheiten vollzieht der Vorstand die Beschlüsse des Ausschusses.

§ 10 Wahlen
Abs. 1 Die Mitgliederdes Ausschusses und des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf 4 Jahre gewählt.
Abs. 2 Der Vorstand und der Ausschuss bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

§ 11 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

§ 12 Auflösung und Liquidation
Über die Auflösung des Vereins kann nur eine Mitgliederversammlung entscheiden, an der 2/3 der Mitglieder gemäß § 7 der Satzung teilnehmen. Der Beschluss selbst muss mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden. Sind zu dieser Mitgliederversammlung weniger als 2/3 der Mitglieder erschienen, so ist vom Vorstand mit mindestens vierwöchiger Frist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, der dann über die Auflösung des Vereins mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder entscheiden kann. In den Einladungen ist auf diese Besonderheiten hinzuweisen.
Bei Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist durch die Mitgliederversammlung eine Liquidationskommission zu bilden.
Das vorhandene Vermögen ist zunächst zur Deckung etwaiger satzungsgemäßer Verbindlichkeiten zu verwenden.
Das dann noch verbleibende Restvermögen fällt an die Gemeinde Bad Feilnbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


Bad Feilnbach, den 23. August 2009

An den Anfang scrollen